Satzung - Interessengemeinschaft Werner Karneval

Satzung der Interessengemeinschaft Werner Karneval

der Interessengemeinschaft Werner Karneval von 1975 e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen
„Interessengemeinschaft Werner Karneval von 1975 e.V.“.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lünen, Zweigstelle Werne, unter der Nr. 1261 eingetragen.
Sitz des Vereins ist 59368 Werne.

§ 2 Zweck des Vereins

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege, von Kunst und Kultur, insbesondere die Pflege und Förderung des karnevalistischen Brauchtums.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfogt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst

a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
b) Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
c) Ehrenmitglieder
d) juristische Personen.

Jeder Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die Satzung des Vereins an.

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Unter den gleichen Bedingungen können Vorstandsmitglieder zu Ehrenpräsidenten ernannt werden.

Die Mitgliedschaft erschlischt

1. durch Tod
2. durch Austritt, welcher dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist, durch Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres
3. wenn Beiträge und andere Zahlunsverpflichtungen für einen Zeitraum von 12 Monaten rückständig sind
4. durch Ausschluss seitens des Vorstandes

a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

b) wegen unehrenhafter Handlungen

c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

Der Ausschluss bedarf der Mehrheit von 3/5 der anwesenden Mitgliedern des erweiterten Vorstandes.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alte Ansprüche dem Verein gegenüber. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat 1 Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.  

Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichen.

§ 6 Verwendung von Vereinsmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. DieMitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März eines jeden Jahres.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1.) die Mitgliederversammlung
2.) der geschäftsführende Vorstand
3.) der erweiterte Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

dem Präsidenten,
dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden
dem 1. Geschäftsführer, dem 2. Geschäftsführer
dem 1. Kassierer, dem 2. Kassierer
dem 1. Organisationsleiter und 2. Organisationsleiter
dem 1. Jugendvorsitzenden

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und einer durch die Mitgliederversammlung bestimmten und gewählten Anzahl von Beisitzern.

Der Präsident, der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 Abs. 2 BGB jeweils zu zweit.

Ehrenpräsidenten haben das Recht, an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes und geschäftsführenden Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgltiederversamrrdung statt, spätestens bis zum 30.6., zu, der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen sind. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Der Mitgliederversammlung obliegen

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer 2. Entlastung des gesamten Vorstandes

3. Wahl des neuen Vorstandes mit Ausnahme des 1. Jugendvorsitzenden, der von der Jugendversammlung gewählt wird Der Vorstand wird auf 2 Jahre mit einfacher Mehrheit wie folgt gewählt:

Präsident, 2. Vorsitzender, 1. Geschäftsführer, 2. Kassierer und 1. Organisationsleiter in den geraden Jahren. Die Wahl des Präsidenten hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

1. Vorsitzender, 2. Geschäftsführer, 1. Kassierer, 2. Organisationsleiter und die Beisitzer in den ungeraden Jahren. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.

Um in diesen Wahlrhythmus zu gelangen, ist es erforderich, bei der ersten Wahl der  

entsprechenden Vorstandsmitglieder diese lediglich auf 1 Jahr mit einfacher Mehrheit zu wählen.  

4. Wahl von 2 Kassenprüfen  

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.

5. Jede Änderung der Satzung. 6. Entscheidung über die eingereichten Anträge. 7. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten. 8. Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlußfähg. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

Es wird durch Handzeichen abgestimmt, auf Antrag von 5 Anwesenden ist schriftlich oder geheim abzustimmen.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten zu unterschreiben und vom 1. Vorsitzenden, im Behinderungsfalle von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gegenzuzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.

Der Vorstand wird bei Bedarf durch den Präsidenten, im Behinderungsfalle durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Behinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes einberufen. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengieichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

§ 11 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie in der Jugendabteilung tätige Erwachsene.
  2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen Jugendordnung.
  3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
  4. Der Jugendvorstand wird von der Jugendversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.  
  5. Der Jugendvorstand ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.  
  6. Organe der Jugend sind:
    * der Jugendvorstand
    * die Jugendversammlung
  7. Näheres regelt die Jugendordnung. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

§ 12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt Werne zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haL

Werne, den 26. Juni 1983, in der geänderten Fassung vom 30. April 1995, in geänderter Fassung vom 8. April 2001, in der geänderten Fassung vom 24. April 2004, in geänderter Fassung vom 23. April 2010.